TRGL 151 - TR Gashochdruckleitungen 151

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Abschnitt 14 TRGL 151 - Kreuzungen (1)

Bei der Kreuzung mit anderen Rohrleitungen (z.B. Mineralöl-, Gas-, Wasser-, Abwasserleitungen), elektrischen Leitungen und Kabeln sowie Straßen, Eisenbahnlinien, Wasserstraßen oder anderen bedeutenden oberirdischen Gewässern einschl. Hochwasserschutzanlagen und Überschwemmungsgebieten sind die einschlägigen Vorschriften der Unterhaltsträger bzw. Festsetzungsbehörden zu beachten.

14.1 Düker

14.1.1 Bei der Kreuzung von Wasserläufen durch Dükerung ist der Rohrgraben (Dükerrinne) so herzustellen und anzulegen, daß ein Zuschwemmen bis zur und während der Verlegung des Dükers insoweit nicht eintritt, als die erforderliche Überdeckung des Dükers nicht unterschritten wird. Vor dem Verlegen des Dükern sind der Zustand der Dükerrinne und die Tiefenlage der Grabensohle durch eine Tiefenpeilung festzustellen. Je noch Verfahren der Dükerverlegung und nach den zu erwartenden Beanspruchungen des Dükers und seiner Rohrumhüllung ist er vor dem Verlegen mit einem zusätzlichen Schutz zu versehen, der erforderlichenfalls auch als Auftriebssicherung auszubilden ist.

14.1.2 Bei Wasserläufen mit Schiffsverkehr oder wenn ein Freispülen des Dükers zu befürchten ist, kann es erforderlich sein, den Düker ganz oder teilweise zu sichern, z.B. mit Steinpacklagen.

14.2 Durchpressungen und Durchbohrungen

14.2.1 Durchpressungen und Durchbohrungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen (siehe z.B. DVGW-Merkblatt GW 304).

14.2.2 Soll das Vortriebsrohr als Leitungsrohr verwendet werden, muß unter Berücksichtigung der Bodenart und der einzusetzenden Geräte gewährleistet sein, daß Rohrumhüllung und Rohrwandung nicht unzulässig beschädigt werden Dieses ist durch Besichtigung des austretenden Rohrendes und durch elektrische Widerstandsmessung zu prüfen.

14.2.3 Bei der Verwendung von Mantelrohren muß sichergestellt sein, daß der Korrosionsschutz, insbesondere der passive, innerhalb dieses Bereiches erhalten bleibt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)