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Abschnitt 1 BGR 148 - 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf das Besteigen von und für das Arbeiten auf Freileitungen.

Zur Absturzhöhe siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf das Besteigen von und für das Arbeiten auf Freileitungen mit Holzmasten, Oberleitungsanlagen sowie für das Arbeiten an Dachständern.