Abschnitt 1 BGR 148 - 1 Anwendungsbereich
1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung auf das Besteigen von und für das Arbeiten auf Freileitungen.
Zur Absturzhöhe siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).
1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf das Besteigen von und für das Arbeiten auf Freileitungen mit Holzmasten, Oberleitungsanlagen sowie für das Arbeiten an Dachständern.