Abschnitt 5.1 - 5.1 Branchenübergreifende Maßnahmen
5.1.1 Substitution und Staubvermeidung
Insbesondere durch die Verwendung von nicht zum Verstauben neigenden feuchten Rohstoffen, Schlickern oder granulierten bzw. pelletierten Feststoffen kann die Staubentstehung bereits vor dem Verarbeitungsprozess vermieden oder verringert werden.
Eine Substitution hat immer zu erfolgen, wenn Alternativen technisch möglich sind und zu einer insgesamt geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen.
Ergibt die Substitutionsprüfung Möglichkeiten einer Substitution, ohne dass diese umgesetzt werden, so sind die Gründe zu dokumentieren.
Eine umfassende Überprüfung der Aufbereitungslogistik, des Materialflusses und der eingesetzten Verfahren im Hinblick auf eine Minimierung der Transportwege und der Anzahl der Material-Übergabestellen bzw. der Anlagenschnittstellen kann die Freisetzung von Staub erheblich reduzieren.
5.1.2 Technische Maßnahmen
Die vollständige Erfassung von Stäuben ist in der Regel nur mit geschlossenen Systemen zu erreichen. Ist dies nicht möglich, ist die Emissionsquelle durch Einhausungen oder Kapselungen möglichst vollständig zu umschließen.
Einhausungen oder Kapselungen müssen die Emissionsquelle möglichst vollständig umschließen. Sie sind entsprechend zu optimieren bzw. instand zu setzen. Zu überprüfen sind dabei vor allem die Schnittstellen zwischen den einzelnen Anlagenkomponenten, insbesondere, wenn die Komponenten von verschiedenen Hersteller- bzw. Montagefirmen stammen.
Abb. 11
Kapselung der Materialübergabe an einer Bandanlage
Neu zu beschaffende Maschinen, die Stäube freisetzen oder erzeugen können, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Gefährdungen durch Stäube vermieden werden oder die Stäube aufgefangen und gefahrlos beseitigt werden können (Anhang I Abschnitt 1.5.13 der Richtlinie 2006/42/EU; Maschinenrichtlinie). Ist die Maschine im Normalbetrieb nicht vollkommen geschlossen, so sind die Einrichtungen zum Auffangen, Erfassen und/oder Abführen so anzuordnen, dass sie die größtmögliche Wirkung entfalten. Siehe dazu auch die DIN EN ISO 14123-1 [13]. Diese Anforderungen sollten in das Pflichtenheft bei Auftragsvergabe übernommen werden.
Absauganlagen sind an sich verändernde Verfahren und Materialdurchsätze anzupassen.
Abb. 12
Prinzipieller Aufbau einer Absauganlage
Abb. 13
Anpassung des Erfassungselements an die Bewegungsrichtung der Staubteilchen
Die Erfassungseinrichtungen sind an die Besonderheiten der Emissionsquelle anzupassen, sodass eine möglichst vollständige Erfassung des Staubes gewährleistet ist.
Bei offenen und halboffenen Erfassungseinrichtungen kann die Erfassung der Stäube durch eine gezielte Luftzufuhr wirksam unterstützt werden. Die Zuluftunterstützung muss mit laminarer Strömung erfolgen, da sonst die entstehenden Turbulenzen eine Störströmung erzeugen. Ziel ist eine gerichtete Luftströmung, die die freigesetzten Stäube zum Erfassungsbereich hinführt.
Abb. 14
Ein Flansch an der Öffnung des Saugrohrs (rechts) erweitert das Saugfeld und damit die Saugwirkung eines einfachen Rohrs (links) beträchtlich
Bei der Auslegung und Beschaffung von Absauganlagen ist folgendes zu beachten: | |
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5.1.3 Organisatorische Maßnahmen
Es ist ein Wartungsplan aufzustellen, der die eingesetzten Absauganlagen, Einhausungen und Erfassungseinrichtungen mit erfasst. Durch vorbeugende Instandhaltung, d. h. durch regelmäßige Ermittlung von Schwachstellen im Materialfluss, von undichten Stellen und von Verschleißerscheinungen der Anlagen werden mögliche Staub-Emissionsquellen rechtzeitig erkannt und beseitigt.
Hinweise zur vorbeugenden Instandhaltung für eine anhaltend wirksame Verminderung von Staubemissionen: | |
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Die Aufenthaltsdauer von Beschäftigten in staubbelasteten Anlagenteilen ist zu minimieren. Für Tätigkeiten, die nicht notwendigerweise vor Ort durchgeführt werden müssen, sind fremdbelüftete und gegebenenfalls klimatisierte Schaltwarten oder andere, räumlich getrennte Bereiche zu nutzen. Verschüttetes oder abgelagertes Material ist umgehend zu beseitigen, z. B. mit einem Staubsauger (mindestens Staubklasse M) bzw. durch Auffangen von herabfallendem Material. Feuchtes Material ist vor dem Abtrocknen aufzunehmen.
Arbeitsbereiche mit hoher Staubbelastung sind von weniger staubbelasteten Bereichen räumlich zu trennen.
Staubbelastete Arbeitsbereiche und Verkehrswege sind möglichst ohne Freisetzung und Aufwirbelung von Staub regelmäßig zu reinigen. Geeignet sind Feucht- oder Nassverfahren (z. B. mit Scheuersaugmaschinen) oder saugend unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber.
Abb. 15
Feuchte Bodenreinigung mit Scheuersaugmaschine
Trockenes Kehren mit dem Besen und Abblasen ist verboten! Die Einhaltung des Verbots ist regelmäßig zu kontrollieren.
Den Beschäftigten sind Informationen zur richtigen Anwendung der festgelegten Staubminderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst auch Umstände, die deren Wirksamkeit ungünstig beeinflussen können.
Beschäftigte und Vorgesetzte sind jährlich über die staubarme Verwendung von Materialien, die fachgerechte Benutzung der Absaug- und Lüftungsanlagen, die staubarme Beseitigung von verschüttetem Material sowie über die Reinigung des Arbeitsbereichs zu unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen und mündlich durchgeführt werden.
Bei Tätigkeiten mit Quarz (A-Staub) ist arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann. "Wiederholte Exposition" ist eine Exposition, die vorhersehbar mehrfach, d. h. mindestens zweimal, auftritt oder auftreten kann. Nach Beendigung der Tätigkeiten mit Quarz (A-Staub) ist den Beschäftigten nachgehende Vorsorge anzubieten. Über das gemeinsame Meldeportal "DGUV Vorsorge" können Meldungen zur nachgehenden Vorsorge an den Organisationsdienst GVS online vorgenommen werden2
Beim Einsatz von belastendem Atemschutz ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen.
5.1.4 Persönliche Maßnahmen
Bei staubintensiven Tätigkeiten (z. B. Filterwechsel, Reinigungsarbeiten oder Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die mit hoher Staubentwicklung verbunden sind) ist den Beschäftigten Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, den Atemschutz nach den Vorgaben der Betriebsanweisung und der Unterweisung zu tragen.
Als Atemschutz können Halbmasken mit Partikelfilter (mindestens P2) partikelfiltrierende Halbmasken (mindestens FFP2) oder gebläseunterstützte Atemschutzgeräte (mindestens TH2P) verwendet werden (siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" [8]). Bevorzugt sind gebläseunterstützte Atemschutzgeräte (Frischluft- oder Druckluftschlauchgeräte mit Haube oder Helm; z. B. TH2P) einzusetzen. Diese Geräte gelten nicht als belastender Atemschutz und besitzen einen besseren Tragekomfort. Sie bieten bezüglich Handhabung und sachgerechter Benutzung eine höhere Sicherheit und einen vergleichsweise höheren Schutzfaktor (maximale Quarzfeinstaubbelastung 20 × 0,05 mg/m3 im Vergleich zu 10 × 0,05 mg/m3 bei P2 und FFP2 Masken). Die Anschaffung dieser Geräte durch ihre Mitgliedsbetriebe wird von verschiedenen Berufsgenossenschaften, z. B. der VBG finanziell gefördert3. Die Geräte müssen eine Warneinrichtung für Ausfall oder Schwächerwerden des Gebläses besitzen.
Die Beschäftigten sind über die richtige Benutzung, Aufbewahrung und Reinigung des persönlichen Atemschutzes zu unterweisen. Die Einhaltung der Unterweisungsinhalte ist durch die betrieblichen Vorgesetzten zu kontrollieren.
Abb. 16
Gebläseunterstützte Atemschutzgeräte mit Helm oder Haube
Siehe dazu Nummer 6.3 der TRGS 559 sowie www.dguv-vorsorge.de
www.vbg.de/praemie → Prämienkatalog Glas und Keramik