DGUV Regel 103-015 - Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Atemschutz

5.3.1 Der Unternehmer hat für jede an der Ozonanlage beschäftigte Person ein namentlich gekennzeichnetes ozonbeständiges Atemschutzgerät als Vollmaske mit wirksamem Filter zur Verfügung zu stellen.

Die Kennzeichnung der Gasfiltertypen erfolgt nach DIN 3181-3 "Atemschutzgeräte; CO- und Reaktorfilter; Einteilung, Kennzeichnung".

Wirksame Filter sind z. B.

  • Spezialfilter des Typs NO-P3 nach DIN EN 14 387 "Atemschutzgeräte, Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"

    oder

  • Spezialgasfilter des Typs CO nach DIN 3181-3.

Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

Siehe auch Anhang 1.

5.3.2 Atemschutzgeräte dürfen nicht in Räumen aufbewahrt werden, in denen Einrichtungen der Ozonanlage vorhanden sind. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Atemschutzgeräte einsatzbereit, leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt aufbewahrt werden.

5.3.3 Beschäftigte haben Atemschutzgeräte anzulegen, bevor sie Räume betreten, in denen eine Ozonansammlung vorhanden oder zu vermuten ist.

5.3.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten mit der Benutzung der Atemschutzgeräte durch mindestens eine Übung pro Jahr vertraut sind und diese bestimmungsgemäß benutzen.

Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) sowie die BG-Information "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Atemschutzgeräte" (BGI 504-26).