TRD 411 - TR Dampfkessel 411

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Abschnitt 11 TRD 411 - Zusätzliche Anforderungen für Ölfeuerungen zur Verfeuerung von mehr als einem flüssigen Brennstoff (1)

11.1 Lagerung

LS Die verschiedenen Brennstoffe sind in getrennten Behältern zu lagern. Hierbei ist sicherzustellen, daß rücklaufender Brennstoff jeweils in den Behälter zurückfließt, aus dem er entnommen wurde. Die Behälteranschlüsse für die Befüllung und Entnahme sind der Brennstoffart entsprechend zu kennzeichnen.

11.2 Fördereinrichtung

LS Filter- und Fördereinrichtungen sind für die verschiedenen Brennstoffe getrennt auszuführen, sofern die Brennstoffe nicht miteinander verträglich sind.

11.3 Leitungen

LS Die Versorgungsleitungen für die verschiedenen Brennstoffe und deren Umschalteinrichtungen sind so auszuführen, daß außer geringfügiger Leckmenge kein Brennstoff in den Kreislauf des anderen Brennstoffes übertreten kann.

Wenn durch Vermischen der Brennstoffe chemische oder physikalische Reaktionen mit nachfolgender Brennerstörung ausgelöst werden können, sind die Leitungen bis unmittelbar vor Brennereintritt getrennt zu führen. Gemeinsame Leitungsteile, zum Beispiel im Brenner selbst, sind in solchen Fällen bei Brennstoffwechsel auszublasen.

11.4 Beheizung

LS Die Beheizung der Behälter, der brennstofführenden Leitungen und der eventuell erforderlichen Endvorwärmer ist so auszuführen, daß ein unzulässiges Aufheizen eines betriebsmäßig kaltgängigen Brennstoffes verhindert wird.

11.5 Luftzufuhr

LS Die Zuordnung von Brennstoffmenge zu Verbrennungsluftstrom sowie die Druckhaltung im Brennstoffversorgungssystem müssen auf die unterschiedlichen Brennstoffeigenschaften so abgestimmt sein, daß bei keiner Betriebsart die sicherheitstechnischen Grenzen des Brennstoff / Luft-Verhältnisses überschritten werden (siehe Abschnitt 8.1).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)