DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Gefahrenbereiche

Sind bestimmte Bereiche eines Gerüsts nicht verwendbar, z. B. während Auf-, Um- oder Abbauarbeiten, sind diese Bereiche mit dem Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zu diesen Teilen verhindern, angemessen abzugrenzen.

Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin bzw. die Vorgesetzten nach § 3 (1) DGUV Vorschrift 38 muss diese Bereiche festlegen. Sie sind zu kennzeichnen und abzusperren oder durch fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben zu sichern.

Anforderungen an Personen mit Sicherungsaufgaben siehe § 3 (3) DGUV Vorschrift 38, siehe auch § 6 BetrSichV.

Vor Beginn der Arbeiten ist zu klären, ob Maßnahmen zur Sicherung des öffentlichen Verkehrsraumes erforderlich sind. Ist dies der Fall, sind im Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. Eigentümerinnen oder Betreibern bzw. Betreiberinnen der einzurüstenden baulichen Anlage bzw. den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen. Öffentliche Anlagen (z. B. Feuermelder, Kabelschächte, Hydranten) müssen zugänglich bleiben.

Wenn sich die Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, ist vor Beginn der Arbeiten zu klären, ob erforderliche verkehrsrechtliche Genehmigungen eingeholt wurden, siehe § 45 (6) StVO. Sind im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen wie elektrische Anlagen (Freileitungen, Fahrleitungsanlagen), Kran- und Förderanlagen oder maschinelle Einrichtungen vorhanden, ist § 6 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und die DGUV Regel 101-038 zur DGUV Vorschrift 38 zu beachten.

Sind bei Arbeiten am, auf oder über dem Wasser bzw. Stoffen, in denen man versinken kann, keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz möglich, besteht die Gefahr des Ertrinkens. Zur Auswahl der geeigneten Rettungsmittel und persönlicher Schutzausrüstungen siehe § 8 (6) DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" und Baustein C 480 der BG BAU.

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Abb. 5
Kennzeichnung D-P006 "Zutritt für Unbefugte Verboten"