Abschnitt 32 - Zu § 20 Abs. 8:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Bargeldbestand je gesicherter Wechselkasse höchstens € 500,- und davon in Banknoten höchstens € 300,- beträgt.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Bargeldbestand je gesicherter Wechselkasse höchstens € 500,- und davon in Banknoten höchstens € 300,- beträgt.