DGUV Information 209-008 - Einrichten von Pressen

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Abschnitt 27 - 27 Absicherung von Fahrtischen

Fahrtisch-Bewegungen müssen unter Schutzwirkung von Schutz- oder Steuereinrichtungen durchgeführt werden. In der Praxis werden meist folgende Schutzmaßnahmen angewendet:

  • Mehrstrahl-Lichtschranken (als weiträumige Absicherung)

  • mitfahrende Laserscanner (als Auffahrsicherung, zu beachtender Fahrtisch-Nachlaufweg)

  • Zweihandschaltungen (erforderliche Einsehbarkeit des Fahrtisch-Bewegungsbereichs von der Steuerstelle, bei Bedarf mittels Kamera/s)

  • ortsbindende Handtaster (Tippschalter, erforderliche Einsehbarkeit des Fahrtisch-Bewegungsbereichs von der Steuerstelle, bei Bedarf mittels Kamera/s)

  • Handbediengeräte (mit Tippschaltern) i. V. m. langsamer Geschwindigkeit ≤ 2 m/min bei Gefährdungen durch Scherbewegungen, ≤ 250 mm/s bei allen anderen Gefährdungen

Wegen der sonst bestehenden Quetsch- und Schergefahr (für Füße) müssen in Fahrtrichtung seitlich hervorstehende Stellen an Fahrtischen durch Abweiskeile oder Füllstücke "entschärft" sein.

Außerdem müssen (Fuß-) Verletzungen beim Absenken von Fahrtischen vermieden sein.

Sinngemäß aus dem gleichen Grund beträgt der Abstand von Fahrtischen zu Umzäunungen oder Umwehrungen oder festen Teilen der Umgebung mindestens 0,5 m.

Werden beim Verfahren von Werkzeugtischen Bodenöffnungen freigegeben, in die Personen hineinstürzen können, ist das Verfahren der Werkzeugtische erst möglich, wenn diese Öffnungen geschlossen wurden.

Zur Vermeidung von Stolper- oder Absturzgefahren sind Kanäle, in denen Schläuche und Kabel zur Energieversorgung von fahrbaren Werkzeugtischen geführt werden, gesichert und Schienen bodengleich verlegt.