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Abschnitt 10.5 - 10.5 Funken erzeugende Arbeitsverfahren

Ist der Einsatz von Betriebsmitteln, die als Zündquellen wirksam werden können, erforderlich, z. B. beim Schweißen, Löten, so ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine explosionsfähige Atmosphäre in gefährlicher Menge auftreten kann.

Durch abspritzende Schweißperlen ist bei Ablagerungen brennbarer Stäube, z. B. bei der Holz- oder Kunststoffbearbeitung sowie im Bereich von Pulverbeschichtungsanlagen, immer mit Schwel- oder Glimmbränden zu rechnen.

Farbspritzstände oder Farbspritzkabinen dürfen nur dann mit Fahrzeugen normaler Bauart - ohne Explosionsschutz - befahren werden, wenn mit Sicherheit an keiner Stelle explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist.

Auf die besonderen Gefahren beim Schleifen und Polieren von Aluminium, Magnesium und ihren Legierungen muss eindringlich hingewiesen werden.

Der Staubbeseitigung sowie der regelmäßigen Wartung und Reinigung der Anlage einschließlich Rohrleitungen und Staubabscheider ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Für Bau, Ausrüstung und Betrieb von stationären Anlagen zum Schleifen und Polieren ist die BG-Regel "Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium" (BGR 109) zu beachten. Für Magnesium sind die Inhalte der BG-Regel "Umgang mit Magnesium" (BGR 204) zu beachten.

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Bild 10-8: Elektrische Steckverbindung in explosionsgefährdetem Bereich