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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

2.1

Tankstelle im Sinne dieser Regeln umfaßt den Tankbereich sowie den Verkaufs- und Dienstleistungsbereich an Tankstellen einschließlich der zugehörigen Verkehrswege.

2.2

Fahrzeuge im Sinne dieser Regeln sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge.

2.3

Tankbereich im Sinne dieser Regeln umfaßt ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Kraftfahrzeugen mit Kraftstoffen aus Abgabeeinrichtungen dienen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter.

2.4

Verkaufs- und Dienstleistungsbereich im Sinne dieser Regeln umfaßt insbesondere nachfolgend genannte Arbeitsbereiche: Verkaufsstelle (Shop) und Kassenbereich, Kfz-Instandhaltungsbereich, Waschbereich sowie deren Nebenräume.

2.5

Verkaufsstelle im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zum Verkauf bzw. zur Abgabe von z.B. Lebens- und Genußmitteln, Fahrzeug-Ersatzteilen, Schmierstoffen, Karten, Illustrationen, Presseerzeugnissen und Werbematerial.

2.6

Kassenbereich im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zur Annahme von Zahlungsmitteln aus Verkaufserlösen und Dienstleistungen.

2.7

Nachtschalter im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zur Annahme von Zahlungsmitteln und auch zur Ausgabe von Waren. Der Versicherte und der Kunde sind räumlich getrennt. Der Warenaustausch erfolgt durch eine Schleuse.

2.8

Kfz-Instandhaltungsbereich im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zur Durchführung von Arbeiten durch die Tankstellenwerkstatt, insbesondere Schnellreparaturen, wie Auswechseln schadhafter und verbrauchter Teile an Auspuff, Bremsen, Stoßdämpfer, Reifen und Karosserie sowie Wartungs- und Pflegearbeiten an Straßenfahrzeugen.

2.9

Waschbereich im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zur Durchführung von Wasch- und Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen.