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Abschnitt 4.2.8 - 4.2.8 Hubböden und bewegliche Beckenabtrennungen

Hubböden und bewegliche Beckenabtrennungen sollen so beschaffen sein, dass von ihnen keine Gefährdungen ausgehen. Beispielsweise soll durch die Bauweise sichergestellt sein, dass sich Hubböden in gesicherter Arbeitsstellung nicht bewegen können.

Siehe hierzu DIN EN 13451-11 "Schwimmbadgeräte - Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für höhenverstellbare Zwischenböden und bewegliche Beckenabtrennungen".

Zu Schleppschürzen siehe auch Abschnitt 4.2.1.