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Abschnitt 4.6.3 - 4.6.3 Ersatz für Absturzsicherungen

Der Einsatz von kollektiven (technischen) Sicherungsmaßnahmen hat Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen (Auffangsystemen).

Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen oder aus den Gegebenheiten vor Ort Absturzsicherungen (z.B. Umwehrung, Geländer, Arbeits- und Schutzgerüste) nicht anbringen oder nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender oder abrutschender Personen vorhanden sein.

Einrichtungen zum Auffangen abstürzender oder abrutschender Personen sind z.B. Fangnetze oder Fanggerüste.

Ist die Verwendung von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig und stehen tragfähige Anschlageinrichtungen zur Verfügung, können geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (Auffangsysteme) eingesetzt werden.

Weitere Hinweise gibt die Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).