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Abschnitt 5.16.2 - 5.16.2 Arbeiten mit Absturzgefahren

Von Leitern aus sollen nur Arbeiten geringen Umfanges durchgeführt werden. Bei der Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen. Arbeiten geringen Umfangs sind z.B. die gelegentliche Durchführung von Sichtkontrollen.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22) und "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694).

Bei Arbeiten am Rand entleerter Becken sind Personen gegen Absturz zu sichern, wenn die Absturzhöhe mehr als 2 m beträgt.

Siehe § 12 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).

Auf die Absturzgefahr in entleerte Becken ist deutlich hinzuweisen. Dies ist z.B. erfüllt durch Flatterleinen, die in ausreichendem Abstand vom Beckenrand aufgestellt sind.

Wartung, Instandhaltung und Reinigung hochgelegener Einrichtungen (z.B. Glasflachen, Glasdächer, Beleuchtungseinrichtungen, Lautsprecher) müssen nach dem Konzept für ein sicheres Arbeiten an diesen Orten erfolgen (siehe Abschnitt 4.1.5).