TRGL 171 - TR Gashochdruckleitungen 171

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Abschnitt 4 TRGL 171 - Wiederholung der Druckprüfung (1)

Werden bei der Druckprüfung Undichtheiten festgestellt, ist die Druckprüfung nach sachgemäßer Beseitigung der Undichtheiten zu wiederholen. Auf eine Wiederholung der Druckprüfung kann im Einvernehmen mit dem Sachverständigen verzichtet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)