TRG 102 - TR Druckgase 102

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Abschnitt 2 TRG 102 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)

2.1 Begriffsbestimmungen

2.1.1 Als "Technisches Gasgemisch" gilt ein Gasgemisch, das in der Liste "Technische Gasgemische" (Anlage 1 dieser TRG) aufgeführt ist.

2.1.2 Als "Gasgemisch - G" (2) gilt ein Gasgemisch, das beim höchstzulässigen Druck der Füllung bei 15 °C nur im gasförmigen Zustand vorliegt. Die Bestimmung der Füllmenge erfolgt im allgemeinen durch Druckmessung (manometrisch)

2.1.3 Als "Gasgemisch - L" (3) gilt ein Gasgemisch, das bei 15 °C sowohl im flüssigen als auch im gasförmigen Zustand vorliegt. Die Bestimmung der Füllmenge erfolgt im allgemeinen nach Gewicht (gravimetrisch).

2.1.4 Als "Prüfgas" gilt ein Gasgemisch-G oder ein Gasgemisch-L das in der Meßtechnik verwendet werden soll.

2.1.5 Als "kondensierbare Komponenten" gilt jedes Gas mit tk >= -10 °C und jede Flüssigkeit.

2.2 Erläuterungen

2.2.1 Bei einem Gasgemisch-G oder einem Gasgemisch-L bedarf es des Nachweises der Unbrennbarkeit im Sinne der TRG 100 Nummer 2.1.5 nicht, wenn der Anteil an brennbaren Stoffen bei einem Gasgemisch-G höchstens 2 Vol.-% oder bei einem Gasgemisch-L höchstens 2 Gew.-% beträgt.

2.2.2 Bei einem Gasgemisch-G oder einem Gasgemisch-L, das selbstentzündliche Komponenten enthält, bedarf es des Nachweises im Sinne der TRG 100 Nummer 2.1.6, daß das Gemisch nicht selbstentzündlich ist, nicht, wenn der Anteil an selbstentzündlichen Stoffen bei einem Gasgemisch-G höchstens 0,5 Vol.-% oder bei einem Gasgemisch-L höchstens 0,5 Gew.-% beträgt.

2.2.3 Im Zusammenhang mit der Kennzeichnung nach Nummer 4.5.6 Ziffer 3 gilt ein Gasgemisch-G oder Gasgemisch-L als sehr giftig, wenn der Anteil an sehr giftigen Gasen bei einem Gasgemisch-G mehr als 0,5 Vol.-% oder bei einem Gasgemisch-L mehr als 0,5 Gew.-% beträgt oder wenn das Gemisch mehr als 0,5 Gew.-% Stoffe enthält, die in den Vorschriften (4) für Gifte und giftige Pflanzenschutzmittel als giftig ausgewiesen sind.

2.2.4 Ein Gasgemisch-G oder Gasgemisch-L gilt als stark korrosiv, wenn es den Behälterwerkstoff stark angreifen kann (s. TRG 100 Nummer 2.2.3 Satz 2).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

G von gaseous state

(3) Amtl. Anm.:

L von liquid state

(4) Amtl. Anm.:

Landesrechtliche Vorschriften über den Handel mit Giften bzw. den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln