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Abschnitt 5.5 - 5.5 Fahrzeugwascheinrichtungen

5.5.1
Fahrzeugwaschanlagen

5.5.1.1

Der Unternehmer darf mit dem Betätigen, Überwachen, Pflegen, Warten und Überprüfen von Fahrzeugwaschanlagen nur Personen beauftragen, die mit diesen Arbeiten und mit der Betriebsanleitung vertraut und über die mit der Anlage verbundenen Gefahren unterwiesen sind.

5.5.1.2

Der Unternehmer hat für Selbstbedienungsfahrzeugwaschanlagen eine Bedienungsanleitung zu erstellen und diese deutlich erkennbar und dauerhaft am Ort der Inbetriebnahme anzubringen.

5.5.2 Flüssigkeitsstrahler

5.5.2.1

Flüssigkeitsstrahler sind so zu betreiben, daß Versicherte an benachbarten Arbeitsplätzen nicht gefährdet werden.

Gefährdungen können z.B. durch den Flüssigkeitsstrahl oder durch Sprühnebel von Gefahrstoffen verursacht werden.

5.5.2.2

Schlauchleitungen müssen so geführt werden, daß sie nicht beschädigt, eingeklemmt oder überfahren werden können.

5.5.2.3

Der Unternehmer hat anhand der Betriebsanleitung des Herstellers die für einen gefahrlosen Betrieb erforderlichen Betriebsanweisungen zu erstellen und ihre Durchführung zu überwachen. Die Betriebsanweisung ist in der Nähe des Arbeitsplatzes gut sichtbar auszulegen und von den Versicherten zu beachten.

In die Betriebsanweisung gehört z.B. bei stationärem Betrieb von Geräten mit öl- oder gasbefeuerten Erhitzern eine Regelung über ein gefahrloses Abführen der Verbrennungsgase.

5.5.2.4

Flüssigkeitsstrahler mit öl- oder gasbefeuerten Erhitzern dürfen in Räumen nur betrieben werden, wenn für ausreichende Zuluft gesorgt ist und die Verbrennungsgase so abgeleitet werden, daß eine Gefährdung von Personen vermieden wird.

Beim Einsatz mobiler Flüssigkeitsstrahler mit öl- oder gasbefeuerten Erhitzern darf während des Betriebes das Gerät nicht

  • im Umkreis der Zapfsäulen,

  • im Umkreis von 1 m um die zu betankenden Fahrzeuge,

  • im Bereich eines Kraftstoff ablassenden Tankwagens,

  • in Hallen mit Schlammkammern,

  • in Hallen mit Einlaufanschlüssen an Schlammkammern,

  • oberhalb von OK-Domschächten/Füllschächten stehen.