TRB 515 - TR Druckbehälter 515

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Abschnitt 2 TRB 515 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Ziel der Prüfung in besonderen Fällen ist eine Aussage darüber, daß sich der Druckbehälter für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und die Anforderungen der Druckbehälterverordnung erfüllt sind.

Hierbei wird davon ausgegangen, daß der Sachverständige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand des Druckbehälters machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRB festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat.

Soweit erforderlich, kann sich der Sachverständige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.