DGUV Regel 101-602 - Branche Ausbau

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Abschnitt 3.13 - 3.13 Ofen- und Feuerungsbauarbeiten

Beim Ofen- und Feuerungsbau ist auf arbeitsplatzbezogene Gefährdungen wie Absturz, herabfallende Teile in Öfen, Arbeiten in engen Räumen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie Gefährdungen durch die Hitzebelastung zu achten. Schützen Sie die Gesundheit und sorgen Sie für die Sicherheit Ihrer Beschäftigten, indem Sie den Arbeitsablauf möglichst mit ergonomischen Hilfsmitteln gestalten und stellen Sie ausschließlich CE-gekennzeichnete geeignete persönliche Schutzausrüstungen sowie für Bau- und Montagestellen geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung. Im Lärmbereich ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht.

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Abb. 135 Zustellung einer Koksofenbatterie

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Abb. 136 Trocknen, Anheizen und Aufheizen

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe

    • TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

    • TRGS 558 "Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle"

  • DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

  • DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

  • DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume, Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Durchführung von Ofen- und Feuerungsbauarbeiten insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

  • Gase und/oder Sauerstoffmangel in Öfen und engen Räumen

  • Getroffen werden durch herabfallende Gegenstände

  • Bewegte Maschinenteile bei Bearbeitungsmaschinen

  • Lärm bei Montagearbeiten

  • Hitze, heiße Oberflächen

  • Keramische Dämmstoffe

  • Asbest

  • Silikogener Staub

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Absturzsicherung

Sorgen Sie an hochgelegenen Arbeitsplätzen für Absturzsicherungen, z. B. durch einen dreiteiligen Seitenschutz. Benutzen Sie nur ordnungsgemäß erstellte Gerüste. Für den Ofen- und Feuerungsbau eignen sich Modulgerüste und Stahlrohrkupplungsgerüste. Sorgen Sie dafür, dass für die Gerüstbenutzung die notwendigen Unterlagen am Verwendungsort vorhanden sind.

Fahrbare Arbeitsbühnen, Leitern und Tritte sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen und zu betreiben. Achten Sie darauf, dass die Beschäftigten entsprechend unterwiesen sind.

Ausreichende Sauerstoffkonzentration

Besorgen Sie für Arbeitsplätze in Öfen und in engen Räumen, wie z. B. in Kesseln und Brennkammern, vor Arbeitsbeginn die Erlaubnis des Betreibers. Ggf. sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, z. B. Sicherungsposten, Lüften und Abstimmungen erforderlich, um gefährliche Abgase auszuschließen und eine ausreichende Sauerstoffversorgung während der Arbeiten sicherzustellen. Auf Grundlage dieser Informationen erstellen Sie eine Betriebsanweisung und unterweisen Sie Ihre Beschäftigten. Die Arbeiten sind zu überwachen und für eine geeignete Organisation der Ersten Hilfe ist zu sorgen.

Vermeidung von herabfallenden Materialien

Verwenden Sie für den Materialtransport geeignete Lastaufnahmemittel und setzen Sie diese bestimmungsgemäß ein.

Stellen Sie vor dem Begehen von Behältern sicher, dass sich keine selbstständig lösbaren Anbackungen an den Feuerfestauskleidungen befinden.

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Abb. 137
Versetzen von Feuerfestfertigteilen im Hochofen

Sicherer Umgang mit Bearbeitungsmaschinen

Erstellen Sie für die Arbeiten in engen Behältern des Feuerfestbaus eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung der Hersteller für die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren. Dabei sind auch die besonderen Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen.

Um die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Beschäftigten zu schützen, kontrollieren und prüfen Sie, dass ausschließlich für Bau- und Montagestellen bzw. stationäre Arbeiten geeignete Arbeitsmittel eingesetzt werden. Sorgen Sie für eine regelmäßige Prüfung Ihrer Arbeitsmittel.

Beachten Sie, dass bei Arbeiten in Öfen und engen Räumen Elektrowerkzeuge und Leuchten mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen, wie "Schutzkleinspannung" oder "Schutztrennung", zu betreiben sind. Bei erhöhter elektrischer Gefährdung, die bevorzugt in kleineren Behältern auftritt, sind ggf. weitere Schutzmaßnahmen erforderlich.

Stellen Sie je nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung beim Arbeiten mit Maschinen für das verbleibende Restrisiko geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung.

Lärmschutz

Verringern Sie nach Möglichkeit die Lärmexposition am Arbeitsplatz durch die Verwendung schallreduzierter Arbeitsmittel und Werkzeuge, z. B. durch den Einsatz schallreduzierter Sägen oder Abbauhämmer. Liegt der Tageslärmexpositionspegel über 80 dB(A), ist geeigneter Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, ab 85 dB(A) ist dieser zu tragen.

ccc_3626_12.jpgEinen geeigneten Gehörschutz können Sie nach den Vorgaben der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" ermitteln. Alternativ können Sie die kostenlose Gehörschützer-Auswahlsoftware des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV nutzen unter www.dguv.de/ifa

Veranlassen Sie eine arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn die Beschäftigten gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind.

Hitzeschutz

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten keiner gesundheitsschädigenden Hitze ausgesetzt werden. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von Hitzeschutzkleidung. Sorgen Sie dafür, dass nicht-alkoholische Getränke in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Veranlassen Sie die dauerhafte Überwachung der Arbeiten durch einen Aufsichtführenden.

Sichere Tätigkeiten mit Keramikfaserprodukten

Planen Sie Tätigkeiten mit Keramikfaserprodukten mittels einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung. Bevorzugen Sie vorgefertigte Produkte, die erst am Einsatzort ausgepackt werden. Stellen Sie die erforderliche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung. Beachten Sie, dass Jugendliche unter 18 Jahren nicht mit Keramikfaserprodukten umgehen dürfen.

ccc_3626_12.jpgBeachten Sie bei Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle die TRGS 558.

Schutz vor Asbest

Der Ausbau von asbesthaltigen Produkten im Rahmen von Abbruch-, Sanierung- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) unterliegt den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und ist unter Aufsicht eines Sachkundigen durchzuführen.

ccc_3626_12.jpgBeachten Sie bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Produkten die Vorgehensweise nach TRGS 519.

Schutz vor silikogenem Staub

Aufgrund der Enge der räumlichen Gegebenheiten und der zu erwartenden erhöhten Konzentration von silikogenem (quarzhaltigem) Staub, sind Be- und Entlüftungsmaßnahmen (z. B. Luftreiniger), Maschinen mit wirksamer Stauberfassung (z. B. Bau-Entstauber) und erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutzgeräte) notwendig.

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 405: Feuerfestbau