TRB 532 - TR Druckbehälter 532

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Abschnitt 3 TRB 532 - Zeitpunkt wiederkehrender Prüfungen (1)

3.1 Der Betreiber legt den Zeitpunkt wiederkehrender Prüfungen nach § 10 Abs. 2 DruckbehV aufgrund der Erfahrungen mit Betriebsweise, Beschickungsgut und Ergebnis der vorhergehenden wiederkehrenden Prüfungen fest. Hierbei darf sich der Betreiber auf Empfehlungen des Sachkundigen, des Herstellers - insbesondere bei Seriengeräten - oder auf die einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner oder externer Fachleute stützen.

3.2 Für die einzelnen Teile einer wiederkehrenden Prüfung können - der Betriebsweise und dem Beschickungsgut entsprechend oder aufgrund der Ergebnisse von Teilprüfungen - auch unterschiedliche Zeitpunkte festgelegt werden. Dies gilt auch bei aus mehreren Teilen oder Druckräumen bestehenden Druckbehältern.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)