Abschnitt 3 TRB 532 - Zeitpunkt wiederkehrender Prüfungen (1)
3.1 Der Betreiber legt den Zeitpunkt wiederkehrender Prüfungen nach § 10 Abs. 2 DruckbehV aufgrund der Erfahrungen mit Betriebsweise, Beschickungsgut und Ergebnis der vorhergehenden wiederkehrenden Prüfungen fest. Hierbei darf sich der Betreiber auf Empfehlungen des Sachkundigen, des Herstellers - insbesondere bei Seriengeräten - oder auf die einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner oder externer Fachleute stützen.
3.2 Für die einzelnen Teile einer wiederkehrenden Prüfung können - der Betriebsweise und dem Beschickungsgut entsprechend oder aufgrund der Ergebnisse von Teilprüfungen - auch unterschiedliche Zeitpunkte festgelegt werden. Dies gilt auch bei aus mehreren Teilen oder Druckräumen bestehenden Druckbehältern.