Abschnitt 7.1 - 7.1 Einsatz von Hubarbeitsbühnen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer prüft im Rahmen ihrer bzw. seiner Gefährdungsbeurteilung, ob durch den Einsatz von Hubarbeitsbühnen die mit dem Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten verbundenen Gefährdungen vermindert werden können.
Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen empfiehlt sich insbesondere bei Arbeiten an Holzmasten mit nicht ausreichender oder nicht nachgewiesener Standsicherheit.