Abschnitt 6.10 - 6.10 Alarm- und Feuerlöschübungen
6.10.1 Durchführung von Alarm- und Feuerlöschübungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je nach Art der Explosivstoffe und der Arbeitsvorgänge mindestens einmal jährlich auf die Betriebsverhältnisse abgestimmte Alarm- und Feuerlöschübungen durchgeführt werden.
Betriebliche Feuerwehren sind bei den Alarm- und Feuerlöschübungen einzubeziehen.
6.10.2 Einweisung an Feuerlöscheinrichtungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die im gefährlichen Betriebsteil tätigen Versicherten im Gebrauch der Feuerlöscheinrichtungen eingewiesen sind.