TRD 451 Anlage 2 - TR Dampfkessel 451 Anlage 2

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Abschnitt 3 TRD 451 Anlage 2 - Nichtmetallische Werkstoffe (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Nichtmetallische Werkstoffe, z.B. textilglasfaserverstärktes ungesättigtes Polyesterharz (GF-UP) mit einer inneren geschlossenen Auskleidung aus Polyvinylchlorid (PVC) oder Polypropylen (PP), sind zulässig, soweit sie vom Deutschen Institut für Bautechnik Berlin (DIfBt) für die Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen als geeignet eingestuft werden. Darüber hinaus müssen die Werkstoffe für den zulässigen Betriebsüberdruck des Behälters geeignet sein.