TRD 505 - TR Dampfkessel 505

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5 TRD 505 - Prüfbescheinigung (1)

5.1 Der Sachverständige stellt über jede Prüfung oder Teilprüfung eine Bescheinigung aus (§ 22 Abs. 1 DampfkV)(1), in der alle für die sicherheitstechnische Beurteilung wichtigen Mängel aufgeführt sind.

5.2 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung Mängel fest, durch die Beschäftigte oder Drille gefährdet werden, teilt er dies dem Betreiber unter Hinweis auf § 26 der DampfkV(1) und unter Vorschlag von Maßgaben der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.

5.3 Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung wird dem Betreiber zur Aufbewahrung am Betriebsart ausgehändigt; sie wird in die Prüfakte für die Dampfkesselanlage eingeheftet. Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung nimmt der Sachverständige zu seinen Akten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)