Abschnitt 15 TRGL 151 - Einbau von Armaturen und Formstücken (1)
15.1 Beim Einbau von Armaturen und Formstücken ist sicherzustellen, daß keine unzulässigen Beanspruchungen entstehen.
15.2 Armaturen sind gegen Fundamente elektrisch zu isolieren.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)