TRD 450 Anlage 2 - TR Dampfkessel 450 Anlage 2

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Abschnitt 1 TRD 450 Anlage 2 - Geltungsbereich (1)

Diese TRD gilt für die sicherheitstechnischen Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen. Bei Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern ist der zulässige Betriebsüberdruck > 0,1 bar (2).

Diese TRD umfaßt im einzelnen:

TRD 451 Anlage 2 -Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen; Lagerbehälter,
TRD 452 Anlage 2 -Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen; Ausrüstung, Aufstellung, Betrieb

Sie gelten zusätzlich zu den übrigen TRD; siehe hierzu auch TRD 001.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Bei Inkrafttreten der EG-Druckgeräte-Richtlinie voraussichtlich > 0,5 bar