Abschnitt 4.4 - Gefährdungen durch Absturz bei der Benutzung von Leitern in Treppenhäusern
Liegen bei der Benutzung von Steigleitern nach Abschnitt 4.1 oder Leitern nach Abschnitt 4.3 aufgrund baulicher Gegebenheiten, z.B. in Treppenhäusern, zusätzliche Absturzgefährdungen vor, sind ggf. ergänzende Maßnahmen zu treffen.
Ergänzende Maßnahmen sind insbesondere erforderlich, wenn der Abstand zwischen der Aufstiegsebene und der darunter liegenden Fläche mehr als eine Geschosshöhe beträgt.
Vor Benutzung von Leitern empfiehlt sich eine besondere Inaugenscheinnahme durch den Benutzer.
Eine beidhändige Benutzung der Leiter darf durch mitgeführte Werkzeuge und Materialien nicht eingeschränkt werden.
Abb. 4.4.1: Zum Schutz vor einem Absturz von der ortsfesten Stufenleiter ins Treppenhaus verfügt die Leiter über ein seitliches Schutzgitter.