Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.14.4 - 4.14.4 Otto- und Dieselkraftstoff

Die meisten Maschinen und Fahrzeuge werden mit Otto- oder Dieselkraftstoff betrieben, weshalb eine sichere und sachgerechte Handhabung zu gewährleisten ist. Wegen der Brandgefahr sind beim Lagern besondere Vorschriften zu beachten (siehe Abschnitt 4.14.9.2 dieser Regel). Auch bei Tank- und Umfüllarbeiten können Gesundheitsgefahren auftreten. Die in den Betriebsanweisungen angegebenen Maßnahmen sind deshalb unbedingt zu beachten; dazu gehören u.a.

  • von Zündquellen fern halten,

  • geeignete Feuerlöscher der Brandklasse B bereithalten,

  • verspritzen vermeiden,

  • Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden.

Ottokraftstoff ist durch den Benzolgehalt als krebserzeugend eingestuft und enthält unter anderem das gesundheitsschädliche Toluol als Beimischung. Für den Betrieb von mit Zweitaktmotoren angetriebenen Kleinmaschinen wie z.B. Motorsägen, Motorsensen oder Rasenmähern ist deshalb unbedingt benzolarmer Sonderkraftstoff (Motorbenzin mit einem Benzolgehalt von unter 0,1 Vol.% Benzol) als Ersatzstoff für den handelsüblichen Ottokraftstoff erforderlich.

Motorbenzin darf auf keinen Fall als Reiniger oder Verdünner oder zur Hautreinigung eingesetzt werden.