TRAC 301 - TR Acetylenanlagen 301

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Abschnitt 1 TRAC 301 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRAC gilt für die Lagerung von Calciumcarbid.

1.2 Sie gilt nicht

  1. 1.

    für Calciumcarbidlager, die nach § 1 Abs. 5 Nr. 2b) AcetV(2) der AcetV nicht unterliegen,

  2. 2.

    für die Lagerung von nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid,

  3. 3.

    für Vorfüller und Füllgefäße von Acetylenentwicklern (siehe TRAC 201).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)