DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1 - 4 Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten (Verantwortung Gerüstersteller)
4.1 Gefährdungsbeurteilung

Bei einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und bewertet die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Gefährdungen für ihre bzw. seine Beschäftigten, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgrund des eingesetzten Arbeitsmittels, des gewählten Arbeitsverfahrens und der Arbeitsumgebung ergeben können. Sie hat das Ziel, Maßnahmen festzulegen, um eine Gefährdung für Leben und Gesundheit zu vermeiden und eventuell verbleibende Gefährdungen so gering wie möglich zu halten.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Siehe § 5 ArbSchG und TRBS 1111.

ccc_1941_as_4.jpg

www.bgbau.de
Suchwort:
Gefährdungsbeurteilung

4.1.1 Gefährdungen

Gefährdungen bei Gerüstbauarbeiten können sich beispielsweise ergeben durch:

  • mechanische Gefährdungen, z. B. Abstürzen, Abrutschen und Stolpern am Arbeitsplatz und dessen Zugang,

  • elektrische Gefährdung (Stromschlag), z. B. bei der Verwendung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie bei Gerüstbauarbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen wie Freileitungen,

  • physikalische Gefährdungen (Lärm, solare UV-Strahlung, Strahlung), z. B. bei Arbeiten mit oder in der Nähe von lärmintensiven Maschinen oder Geräten, bei Arbeiten im Freien sowie in der Nähe von Sendeanlagen,

  • Gefahrstoffe, z. B. Asbest, quarzhaltige Stäube, (z. B. bei dem Herstellen von Verankerungslöchern) oder Kraftstoffe,

  • Arbeitsumgebungsbedingungen (Witterungsverhältnisse), z. B. starker und/oder böiger Wind, Vereisung, Schneeglätte, Hitze, Kälte,

  • Gefahren aus dem einzurüstenden Objekt und dessen Umgebung, z. B. Rohrleitungen, Schächte und Kanäle, Hydranten und Absperreinrichtungen der öffentlichen Versorgung, Anlagen mit Explosionsgefahr, kontaminierte Bereiche, maschinelle Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen, Bauteile die beim Begehen brechen können, z. B. Faserzement-Wellplatten, Lichtplatten, Glasdächer, Oberlichter,

  • gegenseitige Gefährdungen durch andere Unternehmen und deren Arbeitsmittel, z. B. Fahrzeuge, Flurförderfahrzeuge oder übereinanderliegende Arbeitsplätze.

4.1.2 Maßnahmen

Die beim Beurteilen der Gefährdungen gewonnenen Erkenntnisse bilden die Basis für das Festlegen der erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Die Maßnahmen müssen dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie den Anforderungen der Ergonomie entsprechen. Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, rechtsverbindliche Anforderungen in Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die ermittelten Gefährdungen zu beseitigen bzw. so weit zu reduzieren, dass das Schutzziel erreicht wird.

Werden die in den Technischen Regeln für Arbeits- und Gesundheitsschutz genannten Maßnahmen eingehalten, so ist davon auszugehen, dass die Schutzziele erreicht werden. Es gilt dann die Vermutungswirkung, siehe z. B. TRBS 2121, Allgemeiner Teil und Teil 1.

Weicht die Unternehmerin bzw. der Unternehmer von den in den Technischen Regeln genannten Maßnahmen ab oder fehlen diese, muss er bzw. sie durch andere Maßnahmen mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen. In diesem Fall ist eine Vorgehensweise entsprechend der Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG anzuwenden.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Bei der Auswahl der Maßnahmen hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin den im ArbSchG festgelegten Grundsatz der Vermeidung von Gefährdungen zu prüfen und wenn möglich umzusetzen. Beim Festlegen von Maßnahmen ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen, technische Maßnahmen sind zu bevorzugen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren.

ccc_1941_as_5.jpg

Abb. 3
Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei der Erstellung von Gerüsten

4.1.3 Unterweisung

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin unterweist seine bzw. ihre Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Die Unterweisung der Beschäftigten hinsichtlich der möglicherweise verbleibenden Gefährdungen sowie ggf. der Auswirkung der festgelegten Maßnahme bzw. deren Umsetzung ist integraler Bestandteil der jeweiligen Maßnahme.

Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Der Nachweis der Unterweisung wird dokumentiert.

Zur Unterweisung gehören beispielsweise Erläuterungen und Informationen

  • zur Aufbau- und Verwendungsanleitung sowie zur Montageanweisung des betreffenden Gerüstes,

  • zum sicheren Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes einschließlich Materialtransport,

  • zu vorbeugenden Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen,

  • zu Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüstes und der betroffenen Personen beeinträchtigt sein könnte,

  • über die zulässigen Belastungen.

Vor der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz ist eine besondere Unterweisung auch mit praktischen Übungen erforderlich, siehe Abschnitt 4.7.3.