Abschnitt 3 BekGS 408 - Informationen zu Auswirkungen der CLP-Verordnung
3.1 Übergangsbestimmungen für das Inverkehrbringen
(1) Mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung am 20.1.2009 wurde in der Europäischen Union das neue System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (gleichbedeutend mit Zubereitungen) eingeführt. Für den Systemwechsel gelten die in den folgenden Tabellen dargestellten Übergangsfristen.
Übergangsfristen für die Einstufung (Angabe im Sicherheitsdatenblatt)
alte Einstufungsregeln gemäß 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG | neue Einstufungsregeln gemäß (EG) Nr. 1272/2008 | |
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Stoffe | zwingend bis 1.6.2015 | erlaubt seit 20.1.2009 zwingend ab 8 1.12.2010 |
Gemische 9 | zwingend bis 1.6.2015 | erlaubt seit 20.1.2009 zwingend ab 8 1.6.2015 |
Übergangsfristen für die Kennzeichnung und Verpackung
alte Kennzeichnungs- und Verpackungsregeln gemäß 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG | neue Kennzeichnungs- und Verpackungsregeln gemäß (EG) Nr. 1272/2008 | |
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Stoffe | erlaubt bis 1.12.2010 (+ 2 Jahre für den Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte) | erlaubt seit 20.1.2009 zwingend ab 1.12.2010 |
Gemische | erlaubt bis 1.6.2015 (+ 2 Jahre für den Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte) | erlaubt seit 20.1.2009 zwingend ab 1.6.2015 |
(2) Auf Grund der vorgenannten Übergangszeiträume behalten die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen bzw. Gemischen bis zum 1.6.2015 mit entsprechenden Einschränkungen ihre Gültigkeit.
(3) Bis zum Ende der entsprechenden Übergangsfristen ist daher ein Inverkehrbringen entweder mit der alten oder der neuen Kennzeichnung möglich. Die gleichzeitige Kennzeichnung mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist nicht zulässig.
(4) In jedem Fall ist bis zum 1.6.2015 für Stoffe, Inhaltsstoffe von Gemischen und Gemische im Sicherheitsdatenblatt die Einstufung nach altem Recht anzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass während der Übergangsfristen die Gefährdungsbeurteilung auf der Basis des alten Rechts durchgeführt und die Einstufung von Gemischen auf Plausibilität geprüft werden kann.
(5) Wird ein Stoff oder ein Gemisch nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet, ist während der Übergangszeit zusätzlich zur Einstufung nach altem Recht auch die CLP-Einstufung im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.
(6) Detaillierte Erläuterungen zum Sicherheitsdatenblatt sind in der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220 enthalten.
3.2 Hinweise zur neuen Einstufung und Kennzeichnung
(1) Um zu bestimmen, ob mit einem Stoff oder einem Gemisch eine physikalische Gefahr, eine Gesundheitsgefahr oder eine Umweltgefahr verbunden ist, bewerten Hersteller, Formulierer (nachgeschaltete Anwender) und Importeure von Stoffen und Gemischen die relevanten verfügbaren Informationen vor dem Inverkehrbringen. Bislang erfolgt diese Bewertung gemäß Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie. Die Bewertung nach den Kriterien der CLP-Verordnung erfolgt in ähnlicher Weise. Hier wird jedoch nicht nach Gefährlichkeitsmerkmalen sondern nach Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien differenziert.
(2) Mit der Zuordnung zu einem oder zu mehreren Gefährlichkeitsmerkmalen oder zu einer oder mehreren Gefahrenklassen ist der Stoff oder das Gemisch gefährlich im Sinne der GefStoffV.
(3) Eingestufte Stoffe und Gemische sind in der Übergangszeit gemäß der zulässigen ausgewählten Regelung zu kennzeichnen, d.h. mit Standardinformationen zu versehen.
(4) Die wichtigsten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente sind nachfolgend gegenübergestellt:
Rechtsgrundlage | ||
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Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG | CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | |
Einstufungselemente |
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Kennzeichnungselemente |
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(5) Eine praxisgerechte Einführung in die CLP-Verordnung und ausführliche Erläuterung der neuen Vorschriften für die Einstufung von gefährlichen Stoffen und Gemischen bietet der UBA-Leitfaden "Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt".
(6) Unterliegt ein Versandstück den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, so wird seine äußere Verpackung entsprechend dieser Vorschriften gekennzeichnet. Die hierfür erforderlichen Gefahrzettel und Kennzeichen unterscheiden sich weiterhin von den Gefahrenpiktogrammen zur Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß CLP-Verordnung.
(7) In bestimmten Fällen kann oder muss die Versandverpackung auch Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung oder Stoff- und Zubereitungsrichtlinie aufweisen 10 . Dies ist der Fall
- 1.
bei einer Einzelverpackung, die gleichzeitig Versandverpackung des Stoffes oder Gemisches ist,
- 2.
bei Mehrfachverpackungen 11 , wenn keine Kennzeichnung nach Transportrecht aber nach Gefahrstoffrecht notwendig ist und
- 3.
auf freiwilliger Basis bei Mehrfachverpackungen, deren Versandverpackung nach Transportrecht gekennzeichnet ist.
(8) Nach altem und neuem Recht brauchen bei bereits nach Transportrecht gekennzeichneten Versandverpackungen solche Gefahrensymbole/Gefahrenpiktogramme nicht wiederholt zu werden, die eine Entsprechung im Transportrecht (Gefahrzettel oder Kennzeichen) haben.
Beispiel: Akut toxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1, 2 und 3.
Das Gefahrenpiktogramm GHS06 "Totenkopf mit gekreuzten Knochen" kann auf der Verpackung ersetzt sein durch den Gefahrzettel Nummer 6.1 (Giftige Stoffe) nach Transportrecht:
kann ersetzt sein durch |
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Die Regel ist spätestens ab dem erstmaligen Inverkehrbringen mit der neuen Kennzeichnung anzuwenden. In der Tabelle ist der späteste mögliche Termin wiedergeben.
Einschließlich Inhaltsstoffen
Artikel 33 der CLP-Verordnung
Mehrfachverpackungen sind zusammengesetzte Verpackungen, die aus einer äußeren und einer oder mehreren Innenverpackungen bestehen.