§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese BG-Vorschrift gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken und Heizwerken, die eine thermische Gesamtleistung von mehr als 10 MW haben.
(2) Die Leistungsabgrenzung nach Absatz 1 gilt nicht für Müllkraft- und Müllheizwerke.