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Abschnitt 1.6.2 - Technische Schutzmaßnahmen

Technische Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn Ersatzstoffe und Ersatzverfahren nicht zur Verfügung stehen oder nach Einführung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren weiterhin mit einem Freiwerden von Gefahrstoffen zu rechnen ist.

Zu den technischen Maßnahmen zählen zum Beispiel der Einsatz geschlossener Anlagen, Erfassungseinrichtungen wie Punktabsaugung mit Erfassungstrichter, Über- oder Untertischabsaugung sowie Lüftung durch raumlufttechnische Anlagen.

Die Wirksamkeit der technischen Maßnahmen muss regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, überprüft werden. Stauberfassungseinrichtungen, wie zum Beispiel Entstauber bei der Holzbearbeitung oder Schweißraucherfassungseinrichtungen, sind jährlich zu prüfen.

Hinweise auf erforderliche Lüftungs- und Absaugungsmaßnahmen werden im fachspezifischen Teil gegeben.