DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich

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Abschnitt B1 - Stolpern, Rutschen, Stürzen

B1.1 Allgemeines

Außerhalb und innerhalb von Windenergieanlagen herrschen im Hinblick auf Verkehrswege, Zuwegungen und Bewegungsflächen/-räume besondere Bedingungen.

Ausführung und Zustand sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

A6 "Gefährdungsbeurteilung"

Mängel in diesen Bereichen können zu

  • Stolper-,

  • Rutsch- und

  • Sturzunfällen

führen

A6.2.1 und A6.2.2 im Abschnitt A6.2 "Auswertung des Unfallgeschehens in der Windenergie"

Verkehrswege, Zuwegungen und Bewegungsflächen/-räume sind u. a.

  • Geh- und Fahrwege

  • Stellflächen (für z. B. Hebebühnen, Krane, Fahrzeuge)

  • Treppen

  • Rampen

  • (Steig-)Leitern

  • ebene Flächen (z. B. Böden, Podeste, Stand- und Arbeitsflächen)

  • Durchstiege

  • Einstiege (Nabe, Spinner, ...)

Im Offshore-Bereich sind weitere Verkehrswege, Zuwegungen und Bewegungsflächen/-räume u. a.

  • Flächen auf Schiffen und

  • die Windenbetriebsfläche auf dem Maschinenhausdach.

B1.2 Schutzmaßnahmen

B1.2.1 Grundsätzliches

Verkehrswege, Zuwegungen und Bewegungsflächen/-räume müssen so beschaffen und bemessen sein und in diesem Zustand unterhalten werden, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können (z. B. alternde und verschmutzende GFK-Flächen).

Grundlegende Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdungen sind beispielsweise

  • ein bewusstes Gehen (Wege, Flächen, ...) und bewusstes Steigen (Treppen, Leitern, u. ä.),

  • das Benutzen vorhandener Handläufe,

  • das Säubern verschmutzter Wege und Flächen von z. B. Matsch und Fett,

  • das Freihalten der Wege und Flächen von Materialien, Gegenständen u. ä.,

  • das Instandsetzung von Treppen und Stufen sowie

  • das Freihalten rutschhemmend ausgeführte Flächen und Stufen von Ölen, Fetten, Erde und vergleichbaren Stoffen.

Trittflächen von Eingangstürzargen sollten nur betreten werden, wenn diese rutschfest ausgeführt sind.

Leitern und Steigschutzeinrichtungen sind vor Benutzung in Augenschein zu nehmen. Sie dürfen nicht benutzt werden, wenn entsprechende Mängel bestehen.

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Abb. B1-1
Sicherer Zugang zur Anlage

Aufzugsanlagen und Steigschutzeinrichtungen dürfen bei Vereisung nicht benutzt werden. Vereiste Bereiche in WEA sollten nicht begangen/bestiegen werden. Gefährliche Vereisungen während laufender Arbeiten sind zu entfernen. Eventuell sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (z. B. PSA gegen Absturz).

A11 "Persönliche Schutzausrüstungen"

Vor und während Arbeiten ist der ordnungsgemäße Zustand der erforderlichen Wege und Flächen herzustellen, wiederkehrend augenfällig einzuschätzen und zu erhalten.

In der Bauphase ist zu berücksichtigen, dass nach Aufstellen des ersten Turmsegmentes dieses nur betreten werden darf, wenn ein sicherer Zugang (z. B. Einstiegstreppe) vorhanden ist.

Generell ist geeigneter Fußschutz mit rutschhemmender Eigenschaft zu benutzen, z. B. Sicherheitsschuhe Form B oder C, gemäß Kategorie S 3 oder S 5 der EN ISO 20345.

B1.2.2 Besondere Hinweise für Außenbereiche

Zu den Verkehrswegen, Zuwegungen und Bewegungsflächen/-räumen in Bereichen außerhalb von WEA zählen unter anderem

  • Treppen und Rampen im Fundamentbereich,

  • Eingangspodeste oberhalb Erdgleiche und dorthin führende Steigleitern,

  • Turmausstiegspodeste und

  • Dachflächen sowie

  • ggf. der Einstiegsbereich in die Nabe.

Sie unterliegen unmittelbar den Umwelt- und Witterungseinflüssen (Eis, Regen, Schnee, ...), weshalb hier bei Bedarf zusätzliche Schutzmaßnahmen wie beispielsweise ein Abstumpfen rutschiger Flächen (Erd-/Schneematsch, Glatteis, ...) mit Streugut umzusetzen sind.

Auf Verkehrswegen zwischen öffentlichen Straßen und der WEA sowie den zugehörigen Einrichtungen (z. B. Trafostationen) sind bestehende Gefährdungen z. B. zu minimieren durch

  • Freihalten von Bewuchs, Gegenständen und ggfs. Tieren,

  • Sicherstellen eines Lichtraumprofils mit erforderlicher Breite und Höhe für den Verkehrsweg,

  • Anlegen von Verkehrswegen zu Beginn der Bauphase, die für den Baustellenverkehr ausreichend tragfähig sind und über einen ebenen Belag ohne Stolperstellen verfügen,

  • Gewährleistung der Mindestbreite der Verkehrswege für Personen und

  • Auffüllen oder Abdecken von Stolperstellen und Vertiefungen.

Außen liegende Steigleitern sind gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

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Abb. B1-2
Steigleiter mit Sicherung gegen unbefugte Benutzung

B1.2.3 Besondere Hinweise für Innenbereiche

Verkehrswege und Bewegungsflächen innerhalb von WEA sind während Arbeiten frei und in sicherem Zustand zu halten sowie bei Arbeiten sicher zu benutzen.

Beispielsweise sind diese Grundsätze zu beachten:

  • Verkehrswege freihalten

  • keine Lagerung von Materialien und anderen Gegenständen

  • Kabel und lose Leitungen so verlegen, dass sie keine Stolperstellen bilden

  • Steigleitern, insbesondere Sprossen, sowie begehbare Flächen öl- und fettfrei halten

  • Fluchtwege freihalten

  • Podeste und Standplätze freihalten, Luken und Bodenöffnungen nach Durchstieg schließen

  • Ungehinderten Zugang für Rettungskräfte sicherstellen und Rettungswege freihalten

Im Bereich von Durchstiegen (Turm nach Maschinenhaus, Maschinenhaus zum Dach, ...) sollten

  • gegen Anstoßgefahr z. B. mobile Polsterungsstücke angebracht werden und

  • gegen Sturzgefahr von Leitern (Wegrutschen des Leiterfußes/-kopfes) wirksame Befestigungsmöglichkeiten (Einstell-/Einhängemöglichkeit, Verspannen mittels Zurrgurt) geschaffen und genutzt werden

  • vorhandene Haltegriffe u. ä. oberhalb von Durchstiegen benutzt werden.