Abschnitt 3.6 - Alarm empfangende Stellen
Alarmmeldungen aus Überfall- und Einbruchmeldeanlagen müssen generell an eine Alarm empfangende Stelle übertragen werden.
Hierzu gehören:
Leitstellen der Polizei und
qualifizierte Notruf- und Service-Leitstellen von Wach- und Sicherheitsunternehmen sowie von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten.
Siehe auch § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen".
Die qualifizierte Notruf- und Service-Leitstelle beinhaltet z.B.
die ständige Besetzung,
einen eigenen Sicherheitsbereich,
die technische Ausstattung,
die Einweisung sowie Aus- und Fortbildung des Personals,
die Einleitung, Überwachung und Dokumentation von Interventionsmaßnahmen.
Entsprechende Informationen zu qualifizierten Wach- und Sicherheitsunternehmen sind über die Beratungsstellen der Polizei sowie über die Sachversicherer oder die einschlägigen Verbände zu beziehen.
Siehe auch DIN 77200: 2002-06
"Sicherheitsdienstleistungen - Anforderungen".