DGUV Regel 103-015 - Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Arbeiten an Ozonanlagen

5.5.1 An Ozonanlagen, die mit Sauerstoff als Einsatzgas arbeiten, müssen sämtliche Teile, die mit Sauerstoff oder Sauerstoff-Ozon-Gemisch in Berührung kommen, öl- und fettfrei gehalten werden.

Bei Reinigungsarbeiten z. B. müssen öl- und fettfreie Materialien verwendet werden.

Für Arbeiten an Ozonanlagen siehe auch Kapitel 2.32 "Betreiben von Sauerstoffanlagen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500).

5.5.2 Vor dem Öffnen von Anlagenteilen, in denen sich ozonhaltiges Gas befindet, sind diese so lange zu spülen, bis kein Ozon mehr nachgewiesen werden kann. Das Gas ist gefahrlos abzuführen.

Anlagenteile sind z. B. Ozonerzeuger, Behälter, Reaktionskammern, Rohrleitungen.

Zur Spülung können z. B. das Einsatzgas oder Inertgas verwandt werden.

5.5.3 Vor Beginn von Arbeiten an Ozonerzeugungselementen sind diese gefahrlos elektrisch zu entladen, sofern nicht durch konstruktive Maßnahmen die selbsttätige Entladung nach Abschalten des Ozonerzeugers erfolgt.

Zu diesen Arbeiten gehören z. B. das Auswechseln von Entladungsröhren.

5.5.4 Räume, in denen Ozonerzeugungsanlagen aufgestellt sind, dürfen nicht mit Wasser ausgespritzt werden.