TRD 460 - TR Dampfkessel 460

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Abschnitt 7 TRD 460 - Betriebsanleitung und Betriebsanweisung (1)

Hersteller oder Ersteller haben dem Betreiber der Rauchgasreinigungsanlage Betriebsanleitungen mitzuliefern. Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen und auszulegen. Diese muß enthalten

(1) Anordnungsschemata der Rauchgasreinigungsanlage,

(2) die Anweisung für die In- und Außerbetriebnahme der Anlage und ggf. die Prüfanweisung für die Sicherheitseinrichtungen,

(3) die Anweisung für die Instandhaltung der Anlage mit Hinweisen zu:

  • Begehungsmöglichkeiten über Bühnen, Podeste,

  • Befahrmöglichkeiten,

  • Einbringen von Material, Gerüsten, Belüftung,

(4) die Maßnahmen, die bei Störungen oder Gefahr zu ergreifen sind, insbesondere auch Gefährdungen durch eingesetzte bzw. entstehende Stoffe oder Produkte,

(5) Hinweise auf besondere Gefahren beim Bedienen der Anlage,

(6) Hinweise auf Flucht- und Rettungswege.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)