TRD 721 - TR Dampfkessel 721

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Abschnitt 1 TRD 721 - Geltungsbereich (1)

Diese TRD gilt für Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung für Dampfkessel der Gruppe II (2), bei denen die unzulässige Drucküberschreitung durch Sicherheitsventile verhindert wird.

Diese TRD kann auch auf andere Teile von Dampfkesselanlagen angewendet werden, sofern der zulässige Betriebsüberdruck nicht mehr als 1 bar oder die zulässige Vorlauftemperatur nicht mehr als 120 °C beträgt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Aus Zweckmäßigkeitsgründen werden Sicherheitsventile für Wassererwärmungsanlagen nach DIN 4753 auch in diesem Blatt behandelt (siehe Abschnitt 8).