§ 24 - Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Der Unternehmer darf mit Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
- 1.
dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
und
- 2.
ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.