§ 62 BGV C24 - Sprengpläne und Lademengenberechnungen
Für Sprengungen von Bauwerken und Bauwerkteilen sind Lademengenberechnungen aufzustellen. Außerdem sind Spreng- und Zündpläne anzufertigen, wenn Größe oder Lage der Sprengobjekte dies erfordern.
Für Sprengungen von Bauwerken und Bauwerkteilen sind Lademengenberechnungen aufzustellen. Außerdem sind Spreng- und Zündpläne anzufertigen, wenn Größe oder Lage der Sprengobjekte dies erfordern.