TRD 604 Blatt 2 Anlage 1 - TR Dampfkessel 604 Blatt 2 Anlage 1

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Abschnitt 5 TRD 604 Blatt 2 Anlage 1 - Durchlauf-Heißwassererzeuger (1)

5.1 Durchlauf- Heißwassererzeuger müssen mit mindestens zwei Umwälzpumpen nach Abschnitt 6.2 der TRD 402 ausgerüstet sein.

5.2 Bei Ausfall einer Umwälzpumpe oder Unterschreitung der erforderlichen Mindestdurchlaufmenge muß sich die zweite Umwälzpumpe selbsttätig einschalten. Der Ausfall der Umwälzpumpe muß erkennbar bleiben. Der Weiterbetrieb mit nur einer Umwälzpumpe ist nicht statthaft, es sei denn, daß nach Abschalten der Feuerung die auf dem Rost verbliebene Restwärme gefahrlos für die Heizflächen abgeführt werden kann. Der Nachweis ist nach Abschnitt 9.4 zu führen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)