TRB 532 - TR Druckbehälter 532

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Abschnitt 2 TRB 532 - Ziel wiederkehrender Prüfungen (1)

Ziel der wiederkehrenden Prüfungen ist eine Aussage darüber, daß sich die Druckbehälter und seine Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung in ordnungsmäßigem Zustand befinden und daß gegen den weiteren Betrieb (s. Abschnitt 3.1) keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Hierbei wird davon ausgegangen, daß der Sachkundige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand des Druckbehälters und seiner Ausrüstung machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRB festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat. Soweit erforderlich und vertretbar, stützt sich der Sachkundige bei seinen Prüfungen und Aussagen auch auf die einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner oder externer Fachleute.

Nach § 10 Abs. 3 DruckbehV bestehen wiederkehrende Prüfungen aus:

  • innere Prüfungen,

  • Druckprüfungen und

  • bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern aus äußeren Prüfungen, die in der Regel am in Betrieb befindlichen Druckbehälter durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)