BekBS 1113 - Bekanntmachung Betriebssicherheit 1113

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Abschnitt 2 BekBS 1113 - Begriffsbestimmungen (1)

Außer Kraft am 16. März 2021 durch die Bek. vom 2. Februar 2021 (GMBl S. 398)

(1) Abnahme

Abnahme bezeichnet die Bestätigung des Arbeitgebers gegenüber dem Lieferanten, dass der vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungsumfang erfüllt ist.

(2) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich,

  1. 1.

    wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie

  2. 2.

    der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.

(3) Auftraggeber

Ein Auftraggeber ist ein Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV, der dafür verantwortlich ist, dass seinen Beschäftigten nur Arbeitsmittel einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen zur Verfügung gestellt werden, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen.

(4) Bereitstellung auf dem Markt

Bereitstellung auf dem Markt im Sinne von § 2 Nummer 4 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

(5) Hersteller

Hersteller im Sinne des ProdSG ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln und herstellen lässt und dieses Produkt vermarktet. Als Hersteller gilt auch, wer geschäftsmäßig z. B. seinen Namen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt (siehe § 2 Nummer 14 ProdSG).

Arbeitsmittel, die in Verantwortung des Arbeitgebers zum Eigengebrauch hergestellt werden, werden nicht immer vom Harmonisierungsrecht erfasst. Jedoch ist zu beachten, dass Arbeitsmittel gemäß § 5 Absatz 3 BetrSichV den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen müssen. In diesem Fall müssen Arbeitsmittel nicht den formalen Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen.

(6) Inbetriebnahme

Inbetriebnahme ist ab dem Verantwortungsübergang die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Arbeitsmittels.

(7) Inbetriebsetzung

Inbetriebsetzung umfasst die vorbereitenden Maßnahmen zur Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels.

Inbetriebsetzung kann z. B. folgende Aktivitäten am Arbeitsmittel/an der Anlage durch den Hersteller bis zum Verantwortungsübergang beinhalten:

  • elektro- und leittechnische Inbetriebsetzung,

  • Funktionsprüfung von Einzelaggregaten,

  • Feuerungsversuche,

  • Probebetrieb.

(8) Inverkehrbringen

Gemäß § 2 Nummer 15 ProdSG ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.

(9) Probebetrieb

Der Probebetrieb von Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen ist Teil der Inbetriebsetzung und wird vom Hersteller vor dem Verantwortungsübergang durchgeführt. Er dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln und dient gegenüber dem Auftraggeber zum Nachweis der vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferdaten (weitere Informationen zum Probebetrieb siehe z. B. DGUV-Fachbereichsinformationsblatt 016 "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen" des Fachbereichs Holz und Metall).

(10) Erprobung

Die Erprobung von Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen gehört zur Verwendung gemäß BetrSichV und wird in der Verantwortung des Arbeitgebers durchgeführt. Sie dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln.

(11) Verantwortungsübergang

Verantwortungsübergang ist der Zeitpunkt, zu dem die Verantwortung für den sicheren Zustand des beschafften Arbeitsmittels vom Lieferanten auf den Auftraggeber als Arbeitgeber übergeht.

(12) Verwendung von Arbeitsmitteln

Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.