§ 17 - Werkstoff der Eintreibstelle
(1) In ungeeignete Werkstoffe oder Bauteile dürfen Setzbolzen mit Bolzenschubwerkzeugen nicht eingetrieben werden.
(2) Werden Setzbolzen in Mauerwerk oder Beton eingetrieben, muss deren Dicke mindestens der dreifachen Eindringtiefe des Setzbolzens entsprechen; Mauerwerk und Beton müssen jedoch mindestens 10 cm dick sein.