DGUV Regel 109-608 - Branche Gießereien

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Abschnitt 3.8 - 3.8 Spezielle PSA für Gießereibetriebe

Neben den allgemeinen Anforderungen an die Auswahl und die Pflege Persönlicher Schutzausrüstungen (PSA), sind in Gießbetrieben noch besondere Anforderungen zu beachten. Die Schwerpunkte liegen dabei auf dem Schutz vor feuerflüssigen Massen.

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

  • DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-090 "Tätigkeiten mit Magnesium"

  • DGUV Information 212-013 "Hitzeschutzkleidung"

  • DGUV Information 240-300 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 30 "Hitze"

  • DIN EN 166:2002-04 "Persönlicher Augenschutz - Anforderungen"

  • DIN EN 171:2002-08 "Persönlicher Augenschutz - Infrarotschutzfilter - Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung"

  • DIN EN 397:2013-04 "Industrieschutzhelme"

  • DIN EN 420:2010-03 "Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren"

  • DIN EN 20344:2013-02 "Persönliche Schutzausrüstung - Prüfverfahren für Schuhe"

  • DIN EN ISO 11612:2015-11 "Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen - Mindestleistungsanforderungen"

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

1. Feuerflüssige Massen

Beim Arbeiten mit oder in der Nähe von feuerflüssigen Massen bestehen für die Beschäftigten Gefährdungen durch

  • das Herausschleudern von Teilen dieser Massen,

  • den Austritt heißer Gase und Medien,

  • Wärmestrahlung,

  • heiße Flächen.

2. Hitze/Wärmestrahlung

In Bereichen, in denen mit feuerflüssigen Massen umgegangen wird, stellt auch die Wärmestrahlung, abhängig von der Schmelztemperatur, eine erhebliche Belastung dar. Gleichzeitig wird hier auch die Luft aufgeheizt. Um beide Möglichkeiten des Wärmetransports zu verhindern, muss entsprechende PSA ausgewählt werden.

Durch den Gebrauch der Bekleidung und deren erforderliche Reinigung/Industriewäsche verändert sich ihre Schutzwirkung.

Direkt oder nahe am Körper mitgeführte Gasfeuerzeuge können explodieren und zu schweren Brandverletzungen führen.

3. Toxische Gase und Stäube

Es können, abhängig vom Verfahren, räumlich begrenzt erhebliche Mengen von CO in der Atemluft vorkommen.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

1. Schutzkleidung

Erforderlich ist Schutzkleidung, die flammenhemmend ausgerüstet ist oder aus nichtbrennbaren Materialien besteht. Die Anforderungen an diese Schutzkleidung sind in der DIN 11612 "Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen" enthalten. Dazu gibt es wichtige Anforderungen.

Die Schutzkleidung ist nach den Waschvorschriften der Hersteller zu reinigen. Beachten Sie das Produktdatenblatt. Berücksichtigen Sie die Veränderung - in der Regel eine Verringerung - der Schutzwirkung der Schutzkleidung durch Reinigung/Industriewäsche. Durch Imprägnieren kann zum Beispiel die Schutzwirkung weitgehend wiederhergestellt werden.

Tabelle 8
Anforderungen an Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen nach DIN 11612

AnforderungCodebuchstabeLeistungsstufe
Begrenzte FlammenausbreitungA1 und/oder A2ohne
Konvektive HitzeB1 bis 3
StrahlungshitzeC
Flüssige AluminiumspritzerD1 bis 3
Flüssige EisenspritzerE1 bis 3
KontaktwärmeF1 bis 3

Bei der Gestaltung der Kleidung muss darauf geachtet werden, die Nähte so anzuordnen, dass die Schmelze von der Kleidung ungehindert abfließen kann (Dachziegelprinzip). Außenliegende Taschen müssen überdeckt sein. Es wird empfohlen, die Materialien für die Schutzkleidung mit den im Betrieb verwendeten Schmelzen in einem Übergießversuch auf Brenn- und Abtropfverhalten zu prüfen.

Wenn die Gefahr des Auswurfs feuerflüssiger Massen erhöht ist (z. B. Abstich, Anguss, Probenahme, Abschlacken, Abkrätzen, Einsatz von Sauerstofflanzen oder vergleichbare Tätigkeiten im Einwirkbereich von feuerflüssigen Massen), muss für diese Arbeiten spezielle stoff- oder legierungsspezifische Schutzkleidung (z. B. aluminisiert) eingesetzt werden. Diese Kleidung muss vollständig geschlossen sein und darf zusammenhängend nicht länger als 30 Minuten getragen werden. Außerdem ist auch bei der Wahl der richtigen PSA eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts in heißen Bereichen (größer 35 Grad Celsius oder 300 Watt/m2) vorzugeben (DGUV Information 240-300).

Bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkung dürfen keine Wäsche- oder Kleidungsstücke aus leicht schmelzenden Kunstfasern, z. B. Nylon oder Perlon, getragen werden.

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Gasfeuerzeuge mitführen.

2. Kopf- und Gesichtsschutz

Die Helme (DIN EN 397 "Industrieschutzhelme") in diesen Bereichen müssen hitzebeständig sein (duroplastische Helme). Die Innenausstattung der Schutzhelme muss aus hitzebeständigem Material bestehen. Bei erhöhter Gefährdung kann zusätzlich ein Nackenleder erforderlich sein.

3. Augenschutz

Falls ein Visier notwendig ist (z. B. Abstich, Anguss, Probenahme, Abschlacken, Abkrätzen, Einsatz von Sauerstofflanzen oder vergleichbare Tätigkeiten im Einwirkbereich von feuerflüssigen Massen, brennendes Magnesium), muss es ebenfalls hitzebeständig sein (DIN EN 166 "Persönlicher Augenschutz"). Für Schutzbrillen, die bei Schmelztemperaturen oberhalb von 1000 Grad Celsius zum Einsatz kommen, gilt: Der abzuleitende Infrarot-Schutzfaktor aus der DIN EN 171 "Persönlicher Augenschutz - Infrarotschutzfilter" muss eingehalten werden.

In staubbelasteten Bereichen werden dichtschließende Brillen empfohlen (s. Abbildung 10).

Tabelle 9
Schutzstufen nach DIN EN 171

SchutzstufeTypische Anwendung für Strahler der mittleren Temperatur °C
4 - 1.2Bis 1050
4 - 1.41070
4 - 1.71090
4-21110
4-2.51140
4-31210
4-41190
4-51350
4-61500
4-71650
4-81800
4-92000
4-102150

4. Fußschutz

Die Auswahl des geeigneten Schuhs erfolgt auf Basis der Gefährdungsbeurteilung. Sicherheitsschuhe für Bereiche, in denen mit feuerflüssigen Massen gearbeitet wird, müssen eine hitzebeständige Sohle nach DIN EN ISO 20344 "Persönliche Schutzausrüstung - Prüfverfahren für Schuhe" und einen hohen Schaft besitzen. Empfohlen wird ein Sicherheitsschuh Kategorie S3 nach DIN EN ISO 20345 "Sicherheitsschuhe". Schaft muss eng geschnürt werden und die Hosen müssen so lang sein, dass sie im Stehen bis zum unteren Rand des Schafts reichen. Damit wird verhindert, dass Schmelze in den Schuh gelangen kann.

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Abb. 10
Schutzbrille mit Dichtlippe

5. Handschutz

Die Auswahl des geeigneten Handschutzes erfolgt auf Basis der Gefährdungsbeurteilung.

Schutzhandschuhe für Bereiche, in denen mit feuerflüssigen Massen gearbeitet wird, müssen ebenfalls aus nichtbrennbarem Material bestehen und wärmeisolierend ausgestattet sein (DIN EN 420 "Schutzhandschuhe"). Je nach Gefährdungslage müssen Sie den Anforderungen entsprechende Handschuhe auswählen.

6. Atemschutz

An den Orten, wo das Auftreten von CO in der Atemluft möglich ist, müssen CO-Warngeräte mitgeführt werden, die bei Überschreiten des Grenzwerts (derzeit 30 ppm) einen Alarmton erzeugen. Beschäftigte ohne geeignete PSA müssen beim Erreichen der Auslöseschwelle von 60 ppm den Bereich umgehend verlassen. In unzugänglichen Bereichen ist zusätzlich ein Fluchtselbstretter mitzuführen. Der Umgang damit muss mindestens jährlich geübt werden. Außerdem müssen die aktuellen Anforderungen für CO geprüft, der jeweils gültige Arbeitsplatzgrenzwert und die dazugehörigen Schwellen eingehalten werden. Weitere Informationen entnehmen Sie der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte".

In Bereichen, in denen der Staubgrenzwert nicht eingehalten werden kann, ist geeigneter Atemschutz zu tragen.

Beim Einsatz toxischer oder anderer gefährlicher Gase müssen die Grenzwerte eingehalten werden.