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Abschnitt 1.6.3 - Organisatorische Maßnahmen

Grundsätzlich sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen folgende organisatorische Maßnahmen durchzuführen:

  • Am Arbeitsplatz ist darauf zu achten, dass nur die für den Fortgang der Arbeiten benötigten Gefahrstoffe bereitgestellt sind,

  • Gebinde sind stets verschlossen aufzubewahren,

  • nicht mehr benötigte Gefahrstoffe sind sachgerecht zu entsorgen,

  • Verschüttete Gefahrstoffe sind mit geeigneten Absorptionsmitteln zu beseitigen. Hinweise hierzu gibt das Sicherheitsdatenblatt bzw. die Betriebsanweisung.

  • Einschränkung der Anzahl der Beschäftigten, die den Gefahrstoffen ausgesetzt sind.

  • Vermeidung der Exposition Unbeteiligter, zum Beispiel durch Trennung gefahrstoffbelasteter Bereiche von anderen Bereichen.

  • Minimierung der Expositionszeiten, zum Beispiel durch das Verlegen von Arbeiten, die mit einer hohen Gefahrstoffexposition verbunden sind, an das Schichtende.

  • Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist geeignete Arbeitskleidung (zum Beispiel Arbeitsanzug oder Kittel) und erforderlichenfalls Persönliche Schutzausrüstung (zum Beispiel Schürze, Schutzhandschuhe, Atem- und Gesichtsschutz) zu tragen.

  • Mit Gefahrstoffen verunreinigte Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung müssen vor Betreten von Kantine, Cafeteria usw. abgelegt werden.

  • Für die Schutz-/Arbeitskleidung sowie für die Straßenkleidung muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit vorhanden sein, wenn eine Verunreinigung der Straßenkleidung möglich ist.

  • Mit sensibilisierenden Gefahrstoffen verunreinigte Arbeitskleidung bzw. Schutzkleidung ist sofort zu wechseln, um den Hautkontakt zu unterbinden.

Weitere Hinweise auf geeignete organisatorische Maßnahmen werden im fachspezifischen Teil gegeben.

Hygienische Maßnahmen

Grundsätzlich sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen folgende hygienische Maßnahmen einzuhalten:

  • In Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.

    Über das Rauchen können zusätzliche Gefahrstoffe aus der Umgebung in den Körper aufgenommen werden. In der Glimmzone des Tabaks wandeln sich sogar viele Gefahrstoffe in zum Teil noch gefährlichere Stoffe um, zum Beispiel Chloroform in Salzsäure und Phosgen. Die gesundheitsschädigende Wirkung mancher Gefahrstoffe kann durch das Rauchen verstärkt werden. Außerdem stellen glimmende Tabakprodukte Zündquellen für entzündliche Gefahrstoffe dar.

  • In den Räumen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, oder in zumutbarer Entfernung, muss eine Waschgelegenheit (zum Beispiel Waschbecken, Seifenspender und Papierhandtücher) vorhanden sein.

Aufbewahrung und Lagerung

Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oderzu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und ein Missbrauch oder ein Fehlgebrauch nach Möglichkeit verhindert wird. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich sind. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Lagerräume oder Schränke verschlossen sind.

  • Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Originalgefäße entsprechen in der Regel diesen Anforderungen. Originalgefäße unterliegen jedoch auch einem Alterungsprozess und sollten deshalb regelmäßig einer Sichtprüfung unterzogen werden. Insbesondere bei Lösemittelbehältern besteht die Gefahr der Versprödung, Verformung oder der Diffusion, wenn Lösemittel in nicht dafür vorgesehenen Kunststoffbehältern aufbewahrt werden.

  • Gefahrstoffe dürfen nicht in Lebensmittelbehältern aufbewahrt oder gelagert werden (d.h. keine Gefahrstoffe in Getränkeflaschen!).

  • Behälter mit Gefahrstoffen sind stets geschlossen aufzubewahren und zu lagern.

  • Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden.