DGUV Information 207-026 - Zu Hause pflegen - so kann es gelingen! Ein Wegweiser für pflegende Angehörige

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Berufstätig sein und gleichzeitig pflegen

Es ist nicht immer leicht, die Pflege einer oder eines Angehörigen und die Ausübung eines Berufs miteinander zu vereinbaren. Heutzutage ist es selbstverständlich, dass Männer und Frauen berufstätig sind. Doch was geschieht, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird? Es gibt viele gute Gründe dafür, den Job nicht aufzugeben. Die einen benötigen das Geld für ihren Lebensunterhalt. Sie denken dabei auch an ihre eigene Rente. Die anderen sehen in der Erwerbstätigkeit eine hilfreiche und unterstützende Abwechslung zum Pflegealltag. Im besten Fall haben sie dort Erfolgserlebnisse und bekommen Anteilnahme und Unterstützung von Kolleginnen und Kollegen. So bleiben soziale Kontakte neben der Pflege erhalten.

Manchmal ist aber die Mehrfachbelastung zu groß. Um den Beruf, die Pflege und das Familienleben unter einen Hut bringen zu können, hat der Gesetzgeber Formen der Freistellung entwickelt. Als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer habe Sie Möglichkeiten, um kurzfristig auf unterschiedliche Pflegesituationen zu reagieren. Es gibt folgende gesetzliche Regelungen durch das Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeit:

Kurzfristige Arbeitsverhinderung

Sie haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung an zehn Tagen, wenn überraschend ein Pflegefall in der Familie auftritt oder die Pflege akut nicht sichergestellt ist. Dies soll es Ihnen erleichtern, die Pflege für die oder den Angehörigen zu organisieren und die akute Versorgung sicherzustellen. In der Regel zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen für diese zehn Tage das Pflegeunterstützungsgeld. Sie müssen das bei der Pflegekasse der Pflegebedürftigen beantragen, benötigen ein ärztliches Attest für den Pflegebedürftigen und ihr Arbeitgeber füllt ein Formular zum Verdienstausfall aus. Den Vordruck und nähere Informationen finden Sie im Internet: www.wege-zur-pflege.de

Pflegezeit

Sie haben für die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen mit einem Pflegegrad nach dem Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf bis zu sechs Monate unbezahlte volle oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Dies gilt aber nur, wenn der Betrieb, in dem Sie arbeiten, mehr als 15 Beschäftigte hat. Wenn Sie die Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dies dem Arbeitgeber mindestens zehn Tage zuvor mitteilen. Die Pflegezeit gilt auch für die Zeit einer Sterbebegleitung (bis zu drei Monate). Um den Verdienstausfall auszugleichen, können Sie ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. Das Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Bonn beantragt.

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Abb. 34 Pflegende Angehörige sind oft mehrfach belastet

Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit gibt Ihnen in Abstimmung mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit, ihre Arbeitsstunden zu reduzieren, um neben der Pflege der oder des Angehörigen mit Pflegegrad weiter erwerbstätig sein zu können. Wenn Sie sich um pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung kümmern, können Sie Ihre Arbeitszeit maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Dies gilt aber nur, wenn der Betrieb in dem Sie arbeiten mehr als 25 Beschäftigte hat. Ergänzend bietet sich auch hier die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens. Das Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Bonn beantragt.

Pflegezeit und Familienzeit können auch kombiniert werden. Die gesamte Freistellung darf dann aber 24 Monate nicht überschreiten. Um Pflegezeit und Familienpflegezeit zu beantragen, müssen Fristen eingehalten werden.

ccc_3653_06.jpgLassen Sie sich dazu beraten! Weitere Informationen finden Sie im Internet: www.wege-zur-pflege.de.