DGUV Information 215-211 - Tageslicht am Arbeitsplatz und Sichtverbindung nach außen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der ArbStättV. Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Die Einhaltung der Technischen Regeln hat in der betrieblichen Anwendung einen großen Vorteil für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin, weil dies die sogenannte Vermutungswirkung auslöst. Das bedeutet, dass er bei deren Einhaltung insoweit davon ausgehen kann, dass die entsprechenden Anforderungen der ArbStättV erfüllt sind. Wählt er dagegen eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten - Beleuchtung (ASR A3.4) konkretisiert die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht und künftig auch einer Sichtverbindung nach außen. Sie unterstreicht die Bedeutung von Tageslicht, indem sie einer Beleuchtung mit Tageslicht einer Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht den Vorzug gibt.

Insbesondere in bestehenden Arbeitsstätten und aufgrund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen lassen sich die Forderungen nach ausreichendem Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen nicht immer oder umfassend einhalten. Dann müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere geeignete Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden, um sicheres und gesundes Arbeiten zu gewährleisten.

Die Anforderungen der ASR A3.4 sind in den anschließenden Kapiteln dieser DGUV Information durch Beschreibungen, Hinweise und Empfehlungen berücksichtigt. Für die Nutzung von Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen relevanten Auszüge der ASR A3.4 sind im Anhang dieser DGUV Information wiedergegeben.

Bei der Drucklegung dieser Information befand sich die ASR A3.4 in Überarbeitung. Künftig sollen Anforderungen zur Sichtverbindung nach außen sowie zur Sicherheitsbeleuchtung einfließen und die ASR A3.4 an die neue Definition des Arbeitsplatzes in der ArbStättV angepasst werden.