DGUV Information 208-048 - Sicherung palettierter Ladeeinheiten

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Abschnitt 2.6 - 2.6 Zustand der Lagergeräte

Schadhafte oder mit Mängeln behaftete Lagergeräte dürfen nicht verwendet werden. Sie müssen sachgerecht in Stand gesetzt oder der Benutzung entzogen werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei Paletten ein Brett fehlt, schräg oder quer gebrochen ist oder ein Klotz am Unterbau der Palette fehlt. Sofern wesentliche Kennzeichnungen fehlen oder unleserlich sind, sind Lagergeräte zu kennzeichnen oder ebenfalls der Benutzung zu entziehen (siehe Abbildungen 1 und 2).

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass palettierte Ladeeinheiten bei ordnungsgemäßem Fahr- und Stapelbetrieb als sichere Ladeeinheiten gelten, wenn die auf den folgenden Seiten beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind.

Davon unabhängig muss die Stapelfähigkeit der Ladeeinheit vor dem Stapelvorgang überprüft werden, wenn sie nicht schon vom System her gegeben ist.

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Abb. 1

Nicht gebrauchsfähig sind Flachpaletten, wenn z. B.

  1. 1.

    ein Brett fehlt, schräg oder quer gebrochen ist,

  2. 2.

    mehr als zwei Bodenrand-, Deckrandbretter oder ein Querbrett so abgesplittert ist, dass je Brett mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist,

  3. 3.

    ein Klotz fehlt, so zerbrochen oder abgesplittert ist, dass mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist,

  4. 4.

    die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind,

  5. 5.

    offensichtlich unzulässige Bauteile zur Reparatur verwendet worden sind (zu dünne, zu schmale, zu kurze Bretter oder Klötze),

  6. 6.

    der Allgemeinzustand so schlecht ist, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (morsche, faule oder mehrere abgesplitterte Bretter oder Klötze).

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Abb. 2

Nicht gebrauchsfähig sind Boxpaletten, wenn z. B.

  1. 1.

    der Stellwinkelaufsatz oder Ecksäulen verformt sind,

  2. 2.

    die Vorderwandklappen unbeweglich oder so verformt sind, dass sie nicht mehr geschlossen werden können, bzw. wenn Klappverschlüsse nicht mehr funktionsfähig sind,

  3. 3.

    der Bodenrahmen oder die Füße so verbogen sind, dass die Boxpalette nicht mehr gleichmäßig auf den vier Füßen steht oder nicht mehr ohne Gefahr gestapelt werden kann,

  4. 4.

    die Rundstahlgitter gerissen sind, so dass die Drahtenden nach innen oder nach außen ragen (eine Masche pro Wand darf fehlen),

  5. 5.

    ein Brett fehlt oder gebrochen ist oder

  6. 6.

    die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind.