TRR 100 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 100

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9 TRR 100 - Vermeidung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (1)

9.1 Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können.

9.2 Abschnitt 9.1 gilt als erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftliche Richtlinie ZH 1/200 berücksichtigt ist.

9.3 Rohrleitungen sind zu erden, sofern nicht durch die Verlegeart eine ausreichende Erdung gewährleistet ist. Der Widerstand gegen Erde darf nicht mehr als 106 Ohm betragen. Isolierende Rohrverbindungen oder Zwischenstücke mit einem Widerstand von mehr als 106 Ohm sind mit einer leitfähigen Verbindung zu überbrücken, oder die Rohrstücke sind getrennt zu erden. Übliche Flanschverbindungen gelten als ausreichend leitfähig. Bei Verleim Erdreich erübrigen sich im allgemeinen die genannten

9.4 Enden die Rohrleitungen in Behältern oder ähnlichen Apparateteilen, ist die berufsgenossenschaftliche Richtlinie ZH 1/200 zu beachten, wenn in diesen Behältern oder ähnlichen Apparateteilen explosionsgefährdete Bereiche vorliegen.

9.5 Bei Anwendung des kathodischen Korrosionsschutzes ist im Hinblick auf etwa in die Rohrleitung eingebaute Isolierstücke die Ableitung der Aufladungen von den leitfähigen Teilen auf andere Weise als durch direkte Erdung sicherzustellen. Dies kann durch den Innenwiderstand der benutzten Schutzstromquelle (Schutzstromgerät oder galvanische Anode) sichergestellt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)