TRB 521 - TR Druckbehälter 521

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Abschnitt 4 TRB 521 - Gestaltung und Bemessung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Druckbehälter sind so zu gestalten, daß hierbei die Betriebsanforderungen und die in der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Prüfungen berücksichtigt sind.

Die drucktragenden Teile sind den Betriebsanforderungen gemäß zu bemessen. Dies geschieht in der Regel rechnerisch nach dem Stand der Technik, insbesondere nach den TRB der Reihe 300. Die Bemessung der drucktragenden Teile kann auch auf Grund von Versuchen - insbesondere Berstversuchen -, Spannungsanalysen oder Betriebserfahrungen vorgenommen werden.